Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 274
§ 274 – Besonderer Aufteilungsmaßstab
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
Kurz erklärt
- Die rückständige Steuer kann anders aufgeteilt werden als in den §§ 270 bis 273 beschrieben.
- Eine gemeinschaftliche Aufteilung ist möglich, wenn die Tilgung gesichert ist.
- Die Gesamtschuldner müssen einen gemeinsamen Vorschlag machen.
- Der Vorschlag muss schriftlich eingereicht oder protokolliert werden.
- Alle Gesamtschuldner müssen den Vorschlag unterschreiben.